Die Andreas Tobias Kind Stiftung erhält in der Regel mehr förderwürdige Anfragen, als sie Mittel zur Verfügung hat. Bundesweit ist sie eine von wenigen Stiftungen, die Musiktherapie und individuelle Projekt- und Forschungsdesigns – auch im Feld der Heilpädagogik – in ihr Förderprofil aufgenommen hat. Damit wir in größerem Umfang fördern, und dadurch einen Beitrag für den Erhalt und die Entwicklung der Heilpädagogik und Musiktherapie leisten können, suchen wir ergänzend Ihre finanzielle Hilfe.

GELDSPENDE

Aktuelle Förderprojekte unterstützen
Mit Ihrer Geldspende unterstützen Sie vor allem unsere aktuellen Projekte – auf Wunsch können Sie gerne ein gezieltes Projekt für Ihre Spende aussuchen.

Verwaltungsgesellschaft der Andreas Tobias Kind Stiftung mbH
GLS Gemeinschaftsbank eG
IBAN DE02 430 609 670 000 223 300
BIC GENODEM1GLS

Oder spenden Sie per Bankeinzug.

Spenden an die gemeinnützige Andreas Tobias Kind Stiftung sind steuerlich abzugsfähig.
Ab einer Spende über 200 Euro stellen wir Ihnen automatisch eine Zuwendungsbescheinigung aus.
Bei Spenden unter dem genannten Wert lassen wir Ihnen auf Anfrage gerne eine Spendenbescheinigung zukommen.

Zustiftung / Unselbständige Stiftung

Wirkungskraft vergrössern
Eine Zustiftung ist eine Zuwendung zu dem Grundstockvermögen der Stiftung, sie erhöht dauerhaft das Stiftungskapital. Anders als Spenden müssen Zustiftungen demnach nicht zeitnah verwendet werden.

Aufgrund unserer  Rechtsform als GmbH können wir die besonderen steuerlichen Vorteile für Zustiftungen nicht in Anspruch nehmen. Um den Stifterfreibetrag in Höhe von bis zu 1.000.000 Euro in Anspruch nehmen zu können, kommt aber die Einrichtung einer unselbständigen Stiftung innerhalb unseres Rechtsträgers in Betracht. Bitte sprechen Sie uns gerne an.

Vermächtnis / Testament

Spuren hinterlassen und Zukunft sichern
Ihr letzter Wille kann für Menschen mit unterschiedlichem Unterstützungsbedarf die Chance auf gute Teilhabe in der Gesellschaft ermöglichen.

Die Andreas Tobias Kind Stiftung ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und daher von der Zahlung der Erbschaftssteuer befreit. Das von Ihnen testamentarisch zugewandte Vermögen kommt somit unmittelbar den ggf. individuell ausgewählten Förderprojekten bzw. der Stiftungsarbeit zugute. In einem persönlichen Gespräch stehen wir Ihnen gerne für Ihre Herzensangelegenheit zur Verfügung.